Zur Gerichtsstandsvereinbarung im Transportrecht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.04.2010 – 3 AR 547/10

Zur Gerichtsstandsvereinbarung im Transportrecht

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Regensburg bestimmt.

Gründe

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1. Nachdem verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, ist das entscheidende Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Landgericht Regensburg den Rechtsstreit zwischenzeitlich wieder übernommen und terminiert hat.

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2. Zuständig ist das Landgericht Regensburg. Denn der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 14.01.2010 ist nicht bindend, weshalb das Landgericht Nürnberg-Fürth den Rechtsstreit (bindend) an das Landgericht Regensburg zurückverweisen konnte.

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a) Zwar bestimmt § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich unanfechtbar sind. Ausnahmsweise besteht jedoch keine Bindungswirkung, wenn ein Beschluss wegen fehlender Begründung nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einhellig gegenteiliger Rechtsansicht auseinandergesetzt hat (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 281 Rdnr. 17). Vorliegend kann sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth nur ergeben, wenn Nr. 30.2 der ADSp als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 ZPO gilt. Gemäß Nr. 29.3 ADSp darf sich der Spediteur gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp jedoch nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält. Nach dem Vortrag der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 12.01.2010, Bl. 28 d. A.) hat die Beklagte eine Haftungsversicherung, die eine marktübliche Selbstbeteiligung der Beklagten pro Schadensfall in Höhe von 10.000 U. S.-Dollar vorsieht. Dass diese Selbstbeteiligung im Außenverhältnis zum Auftraggeber nicht gilt, wird in diesem Schriftsatz nicht vorgetragen (erst im Schriftsatz vom 17.03.2010, dort S. 2 unten). Damit ist der vorliegende Fall sehr wohl vergleichbar mit den Fällen, die das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden hat (Entscheidung vom 18.07.2007 – Az. 12 U 2444/06 und 16.05.2007 – Az. 12 U 2119/06). Dort hat das Oberlandesgericht in vergleichbaren Fällen eine Geltung der ADSp verneint. Beide Entscheidungen hatte die Klägerin dem Landgericht Regensburg mit Schriftsatz vom 29.10.2009 mitgeteilt (Bl. 19 d. A.). Nach dieser Rechtsprechung wäre ein Großteil des entstandenen Schadens durch die Haftungsversicherung der Beklagten nicht gedeckt, sondern müsste aus deren Selbstbeteiligung bezahlt werden. Damit läge nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg aber ein ausreichender Versicherungsschutz im Sinne der Nr. 29.3 ADSp nicht vor, weshalb die ADSp insgesamt keine Geltung hätten und damit auch die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam wäre.

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b) Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung zu überprüfen ist nicht Aufgabe des hier entscheidenden Senats. Es handelt sich jedoch – soweit ersichtlich – um die im Oberlandesgerichtsbezirk einhellig vertretene Rechtsansicht. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Regensburg war nicht bindend, weil es sich mit dieser Frage in seiner Begründung nicht auseinandergesetzt hat. Hätte es sich mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Nürnberg auseinander gesetzt, so wäre der Verweisungsbeschluss auch bei anderer Rechtsansicht bindend gewesen.

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c) Weil eine Bindungswirkung fehlte, konnte das Landgericht Nürnberg-Fürth den Rechtsstreit zurück verweisen. Diese Verweisung ist, da es sich mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg auseinandersetzt jetzt bindend (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO). Davon geht letztendlich auch das Landgericht Regensburg aus, da es das Verfahren (wieder) übernommen (Bl. 49 d. A.) und bereits terminiert hat (Bl. 51 d. A.).

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